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   VG Hannover, 07.07.2015 - 1 A 2165/13   

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https://dejure.org/2015,24425
VG Hannover, 07.07.2015 - 1 A 2165/13 (https://dejure.org/2015,24425)
VG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2015 - 1 A 2165/13 (https://dejure.org/2015,24425)
VG Hannover, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 1 A 2165/13 (https://dejure.org/2015,24425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 S 1 KAG ND; § 5 Abs 1 S 3 KAG ND; § 5 Abs 2 KAG ND; § 5 Abs 3 KAG ND
    Beschlussfassung; Gebührensatz; Kalkulation; Planmäßige Unterdeckung; Sportstättennutzungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus VG Hannover, 07.07.2015 - 1 A 2165/13
    Der Mangel einer nicht zumindest die Leitentscheidungen widerspiegelnden Kalkulation führt zwar nicht stets zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Regelung des Gebührensatzes, wenn es an einer Auswirkung auf die Gebührenhöhe fehlt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

    Auszug aus VG Hannover, 07.07.2015 - 1 A 2165/13
    Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden dürfen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris Rn. 46 m. w. N.).
  • LG Hannover, 27.05.2021 - 74 O 23/21
    Nachdem vom Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 07.07.2015 (Az.: 1 A 2165/13) ein Gebührenbescheid der Beklagten beanstandet und aufgehoben wurde, mit dem die Stadt für die Hallenbenutzung Gebühren auf der Grundlage einer damals bestehenden öffentlich rechtlichen Benutzungsordnung festgesetzt hatte, beschloss der Rat der Stadt 2016, die Freiflächen und Hallen der Stadt auf der Grundlage der "Miet- und Benutzungsbedingungen für Sportstätten und die sportliche Nutzung von Mehrzweckhallen in der Stadt XXX (Miet- und BenutzungsO Sport)" künftig zu vermieten, wobei die Vermietungen an Vereine und sonstige Organisationen, nicht aber an Privatpersonen erfolgen sollte (vgl. Anlage B1).
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